Stand: 01.01.2020
1) Geltungsbereich und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Firma HOEHA general contractor GmbH.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns, der HOEHA general contractor GmbH, ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2) ANGEBOTE UND NEBENABREDEN
a) Die Angebote der HOEHA general contractor GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, hinsichtlich aller angegebenen Daten, einschließlich des Honorars, freibleibend.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung der HOEHA general contractor GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3) PREISE
a) Sämtliche Preise sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Preisen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c) Jegliche Änderung der als Grundlage für die Preisgestaltung dienenden Basis wirkt sich sofort auf die zu fakturierenden Preise aus.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
e) Bei Tagsätzen gelten acht Arbeitsstunden pro Tag als vereinbart. Alle darüber hinausgehenden geleisteten Stunden werden dem Auftraggeber zu den vereinbarten Stundensätzen separat in Rechnung gestellt.
4) Zahlungsbedingungen
a) Zahlungen sind ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das von der HOEHA general contractor GmbH genannte Konto zu leisten, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.
b) Der Auftraggeber hat über das Verlangen der HOEHA general contractor GmbH nach Maßgabe des Fortschritts der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
c) Im Fall des Zahlungsverzugs sind Zinsen in Höhe von 9,2% per anno über dem Basiszinssatz, welcher auf den Seiten der Österreichischen Nationalbank abrufbar ist, zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
d) Der Auftraggeber ist darüber hinaus auch zum Ersatz anderer, durch seinen schuldhaften Verzug verursachter Schäden verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender, außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringlichkeitsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
e) Werden nach Vertragsabschluss Umstände der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist die HOEHA general contractor GmbH berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
f) Wenn der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung seine Schuld nicht begleicht, kann die HOEHA general contractor GmbH die Leistungen bis zur Begleichung der offenen Forderungen einstellen.
5) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Angebot, Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die HOEHA general contractor GmbH um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Die HOEHA general contractor GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen und diese im Namen und für Rechnung der HOEHA general contractor GmbH Aufträge erteilen.
6) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab fertig erfolgter Leistungserbringung bzw. Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der HOEHA general contractor GmbH innerhalb angemessener Frist zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Die HOEHA general contractor GmbH hat ihre Leistungen mit der von ihr als Unternehmen im jeweiligen Fachgebiet zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
d) Hat die HOEHA general contractor GmbH in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
§ Bei einer Auftragssumme bis € 250.000,--:
5% der Auftragssumme, jedoch höchstens € 12.500,--
§ Bei einer Auftragssumme über € 250.000,--:
3% der Auftragssumme, jedoch höchstens € 50.000,--
§ Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
§ Bei Schäden, Verzögerungen und fehlerhafte Ausführungen, die aufgrund höherer Gewalt oder durch Eingreifen einer unbefugten Person oder einer dritten, nicht von der HOEHA general contractor beauftragten Person/Unternehmen, eintreten, kann bei der HOEHA general contractor GmbH kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.
7) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug der HOEHA general contractor GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten oder erforderlichen Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die HOEHA general contractor GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält die HOEHA general contractor GmbH den Anspruch auf die gesamte vereinbarte Auftragssumme, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der HOEHA general contractor GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren.
8) Eigentumsvorbehalt
a) Gelieferte und montierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag im Eigentum der HOEHA general contractor GmbH.
9) Geheimhaltung
a) Die HOHEA general contractor GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.
b) Nach Durchführung des Auftrages ist die HOEHA general contractor GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
10) Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Unternehmenssitz der HOEHA general contractor GmbH.
11) Rechtswahl und Gerichtsstand
a) Für Verträge kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts am Sitz der HOEHA general contractor GmbH vereinbart.
1) Geltungsbereich und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Firma HOEHA general contractor GmbH.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns, der HOEHA general contractor GmbH, ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2) ANGEBOTE UND NEBENABREDEN
a) Die Angebote der HOEHA general contractor GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, hinsichtlich aller angegebenen Daten, einschließlich des Honorars, freibleibend.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung der HOEHA general contractor GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3) PREISE
a) Sämtliche Preise sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Preisen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c) Jegliche Änderung der als Grundlage für die Preisgestaltung dienenden Basis wirkt sich sofort auf die zu fakturierenden Preise aus.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
e) Bei Tagsätzen gelten acht Arbeitsstunden pro Tag als vereinbart. Alle darüber hinausgehenden geleisteten Stunden werden dem Auftraggeber zu den vereinbarten Stundensätzen separat in Rechnung gestellt.
4) Zahlungsbedingungen
a) Zahlungen sind ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das von der HOEHA general contractor GmbH genannte Konto zu leisten, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.
b) Der Auftraggeber hat über das Verlangen der HOEHA general contractor GmbH nach Maßgabe des Fortschritts der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
c) Im Fall des Zahlungsverzugs sind Zinsen in Höhe von 9,2% per anno über dem Basiszinssatz, welcher auf den Seiten der Österreichischen Nationalbank abrufbar ist, zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
d) Der Auftraggeber ist darüber hinaus auch zum Ersatz anderer, durch seinen schuldhaften Verzug verursachter Schäden verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender, außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringlichkeitsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
e) Werden nach Vertragsabschluss Umstände der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist die HOEHA general contractor GmbH berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
f) Wenn der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung seine Schuld nicht begleicht, kann die HOEHA general contractor GmbH die Leistungen bis zur Begleichung der offenen Forderungen einstellen.
5) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Angebot, Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die HOEHA general contractor GmbH um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Die HOEHA general contractor GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen und diese im Namen und für Rechnung der HOEHA general contractor GmbH Aufträge erteilen.
6) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab fertig erfolgter Leistungserbringung bzw. Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der HOEHA general contractor GmbH innerhalb angemessener Frist zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Die HOEHA general contractor GmbH hat ihre Leistungen mit der von ihr als Unternehmen im jeweiligen Fachgebiet zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
d) Hat die HOEHA general contractor GmbH in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
§ Bei einer Auftragssumme bis € 250.000,--:
5% der Auftragssumme, jedoch höchstens € 12.500,--
§ Bei einer Auftragssumme über € 250.000,--:
3% der Auftragssumme, jedoch höchstens € 50.000,--
§ Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
§ Bei Schäden, Verzögerungen und fehlerhafte Ausführungen, die aufgrund höherer Gewalt oder durch Eingreifen einer unbefugten Person oder einer dritten, nicht von der HOEHA general contractor beauftragten Person/Unternehmen, eintreten, kann bei der HOEHA general contractor GmbH kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.
7) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug der HOEHA general contractor GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten oder erforderlichen Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die HOEHA general contractor GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält die HOEHA general contractor GmbH den Anspruch auf die gesamte vereinbarte Auftragssumme, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der HOEHA general contractor GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren.
8) Eigentumsvorbehalt
a) Gelieferte und montierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag im Eigentum der HOEHA general contractor GmbH.
9) Geheimhaltung
a) Die HOHEA general contractor GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.
b) Nach Durchführung des Auftrages ist die HOEHA general contractor GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
10) Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Unternehmenssitz der HOEHA general contractor GmbH.
11) Rechtswahl und Gerichtsstand
a) Für Verträge kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts am Sitz der HOEHA general contractor GmbH vereinbart.
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